Mit Beschluss vom 13. September 2022 (BAG, Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden erfasst werden kann. Lexware bietet kleineren Unternehmen und Selbstständigen Lösungen.
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BAG und EUGH Urteil fordern System zur Leistungs- und Arbeitszeiterfassung
Arbeitgeber sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr 1 ArbSchG verpflichtet, ein Leistungs- und Zeiterfassungs-System einzuführen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in seinem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 festgestellt. Mit diesem System soll sichergestellt werden, dass die von Arbeitnehmer :innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dabei beruft sich das Bundesarbeitsgericht auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung vom Mai 2019. Seit dem 02.12.2022 liegt nun auch eine vollständige Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichtes vor.
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